RS Vfgh 1995/9/25 B2284/95

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §64 Abs2
FremdenG §70 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes und den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid kann zufolge §70 Abs1 FremdenG mit Berufung an die Sicherheitsdirektion bekämpft werden; das gilt auch für den auf §64 Abs2 AVG gestützten Ausspruch über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung, weil dieser demselben Rechtszug unterliegt wie der Ausspruch in der Hauptsache (vgl. VfSlg. 8607/1979).

Entscheidungstexte

  • B 2284/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1995 B 2284/95

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Fremdenrecht, Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2284.1995

Dokumentnummer

JFR_10049075_95B02284_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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