RS Vwgh 1997/3/24 95/19/0617

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
GSVG 1978 §2 Abs1 Z3;
HKG 1946 §3 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/19/0618

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/07/11 95/18/0656 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Bestehen einer Pflichtversicherung des Fremden als geschäftsführendem Gesellschafter einer GmbH ist die Mitgliedschaft dieser GmbH in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, damit also die Berechtigung der GmbH zum Betrieb eines der in § 3 Abs 2 HKG genannten Unternehmen (Hinweis E 26.3.1996, 95/19/286; hier: der Fremde hat im Verwaltungsverfahren weder vorgebracht noch nachgewiesen, daß der GmbH, deren geschäftsführender Gesellschafter er ist, eine entsprechende Berechtigung zukommt, daher kein Nachweis für das Bestehen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190617.X04

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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