RS Vwgh 1997/3/25 96/05/0263

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs1;

Rechtssatz

Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, daß Schriftstücke oder Pläne einen wesentlichen Teil des Bescheides bilden, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung derselben, daß von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann (Hinweis E 13.9.1983, 83/05/0052, E 30.9.1986, 86/05/0078).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050263.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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