RS Vwgh 1997/4/8 97/07/0050

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0038 B 24. März 1988 RS 2

Stammrechtssatz

§ 26 Abs 3 VwGG ist sinngemäß auch für die Wahrung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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