RS Vwgh 1997/4/8 94/07/0093

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §15;
FlVfGG §31 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §54 Abs2 idF 1984/018;

Rechtssatz

Aus dem Hinweis auf den letzten ruhigen Besitzstand in § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 ist auf den Vorrang jüngerer Urkunden vor älteren nicht zu schließen. Für die Ableitung der wahren Rechtsverhältnisse kann Teilwaldrechten vom Zeitpunkt ihrer Begründung oder erstmaligen historischen Feststellbarkeit her bis zur Gegenwart haben darüber aussagende Urkunden gleichen Rang, weil sie den Bestand des Rechtes und seine Zugehörigkeit zu einer Liegenschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt tauglich nur in Form einer möglichst weitgehend geschlossenen Kette erweisen können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994070093.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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