RS Vwgh 1997/4/8 97/07/0050

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Satz1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0110 B 15. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Im Falle der Bewilligung der Verfahrenshilfe beginnt die im § 26 Abs 1 erster Satz VwGG vorgesehene sechswöchige Beschwerdefrist im Grunde des § 26 Abs 3 erster Satz VwGG mit dem Tag zu laufen, an dem der Bescheid über die Bestellung des Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer DIESEM zugestellt worden ist - sohin NICHT mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe an die PARTEI PERSÖNLICH. Die nach Ablauf der so bestimmten Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde ist zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997070050.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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