RS Vfgh 1995/9/26 B2407/94

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2
RAO §26 Abs5
RAO §30 Abs4
RAO §5a Abs2 Z3
AVG §63 Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Antrags eines Rechtsanwaltsanwärters auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung und auf Befreiung von Prüfungsfächern als verspätet; Unzulässigkeit einer solchen Berufung gegen die lediglich mit Vorstellung bekämpfbare Entscheidung einer Abteilung des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat gegen den Bescheid der Abteilung I des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer "Berufung" erhoben. Eine Umdeutung, wonach die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels dann unerheblich ist, wenn das Begehren deutlich erkennbar ist (siehe zB VwSlg. 3799 A/1955 und 8727 A/1974), läßt sich in diesem Fall nicht vornehmen, da - wie dem Schlußantrag eindeutig zu entnehmen ist - das Rechtsmittel an die OBDK gerichtet war. Da die OBDK vom Beschwerdeführer angerufen wurde, war sie zuständig, über die Zulässigkeit der Berufung zu entscheiden. Die Zurückweisung des Rechtsmittels seitens der OBDK ist jedenfalls schon aus dem Grunde zu Recht erfolgt, daß die Möglichkeit, gegen Abteilungsbeschlüsse ein Rechtsmittel direkt an die OBDK zu erheben, in der RAO nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Instanzenzug, Berufung, Berufungsfrist, Vorstellung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2407.1994

Dokumentnummer

JFR_10049074_94B02407_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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