RS Vwgh 1997/4/8 95/07/0174

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111a;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0178 95/07/0184 95/07/0180

Rechtssatz

Wenn weder feststeht, ob Rechte benachbarter Grundstückseigentümer durch das bewilligte Vorhaben (hier: Änderung einer Wasserkraftanlage) verletzt werden, noch ob diese Rechte durch Zwangsrechte überwunden werden könnten, sind die Wasserrechtsbehörden nicht berechtigt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Vernässungen benachbarter Grundstücke zu erteilen und ein allfälliges Detailprojekt - ohne nähere Umschreibung und Befristung - einem Detailgenehmigungsverfahren vorzubehalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995070174.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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