RS Vfgh 1995/9/26 B2177/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
beobachten
merken

Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10
RAO §9 Abs1
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit durch die Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender Äußerungen in einem Schriftsatz

Rechtssatz

Die Qualifikation eines behördlichen Verhaltens als "Sauerei" ist offenkundig ein gegenüber der Behörde ungebührliches Verhalten, das den Rahmen des durch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Freiheit der Meinungsäußerung geschützten Bereiches an zulässiger Kritik überschreitet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommene Qualifikation des behördlichen Verhaltens eine schlichte Ehrenbeleidigung darstellt.

Es kommt nicht auf die behauptete Motivation, sondern auf das tatsächlich gesetzte Verhalten an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2177.1994

Dokumentnummer

JFR_10049074_94B02177_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten