RS Vwgh 1997/4/9 95/01/0392

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §11;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1996/10/16 95/01/0469 1 (hier: Im Hinblick auf das lange Zurückliegen der einen Verurteilung - 15 Jahre - und die geringe Strafhöhe der anderen - 30 Tagessätze - hat die Behörde die Abwägung der Ermessensentscheidung mangelhaft begründet; auf die Frage, ob der dem Staatsbürgerschaftswerber zuerkannte Literaturförderungspreis zusätzlich positiv zu würdigen gewesen wäre, mußte hier nicht eingegangen werden).

Stammrechtssatz

Die Behörde hat ihre im Rahmen des gemäß § 11 StbG 1985 auszuübenden freien Ermessens getroffene Entscheidung so zu begründen, daß eine Überprüfung, ob sie von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, möglich ist (Hinweis E 14.12.1994, 93/01/0077). Daher ist es nicht ausreichend, wenn sich die Behörde auf einzelne Verwaltungsübetretungen stützt, soferne der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen dadurch eine (nach wie vor bestehende) negative Einstellung des Bf zur österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck kommt, sowie aus welchen Gründen diese in der Vergangenheit liegenden Ordnungswidrigkeiten die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft sprechenden Gründe überwiegen (hier:

Verwaltungsübertretungen iZm der Einrichtung einer dzt noch vom Staatsbürgerschaftswerber betriebenen Imißstube sowie weitere nach der StVO und KFG, die überwiegend Ordnungsvorschriften für den Zulassungsbesitzer eines Kfz betreffen. Eine negative Zukunftsprognose ist umso notwendiger zu begründen, als der Bf seit über 20 Jahren in Österreich lebt, hier mit seiner Familie integriert ist und jedenfalls nicht ohne weiteres von einem Überwiegen der aufgezeigten, gegen den Bf sprechenden Umstände gegenüber jenen zu seinen Gunsten gesprochen werden könnte).

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrecht AVG VStG VVG VwGG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010392.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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