RS Vwgh 1997/4/9 96/01/0568

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/25 95/01/0091 3 (hier: teilweise unentgeltliche Dolmetschertätigkeiten und Reinigungstätigkeiten für die Pfarre)

Stammrechtssatz

Die Sicherung des Lebensunterhaltes - welche meist durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt - stellt nach § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar. Die Ausübung einer Beschäftigung an sich kann daher nicht auch als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 angesehen werden (hier: Flüchtlingseigenschaft sowie viereinhalbjährige durchgehende Beschäftigung als Monteur - vor allem im Ausland - sind nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs 3 StbG 1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010568.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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