RS Vwgh 1997/4/9 97/13/0048

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Veröffentlicht am 09.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt hat auch im Fall der Verbesserung der Mängel auf dem Wege der Erstattung eines neuen Schriftsatzes die Bestimmung des § 29 VwGG zu beachten. Die Kenntnis des Inhaltes dieser Vorschrift und jener des § 24 Abs 1 VwGG ist einem Rechtsanwalt zuzusinnen. Die Lektüre eines aus zwei Seiten bestehenden Mängelbeseitigungsauftrages nach der ersten Seite zu beenden, ist eine Vorgangsweise, die auch dann nicht mehr als Versehen bloß minderen Grades beurteilt werden kann, wenn auf der ersten Seite der Ausfertigung dieses Mängelbeseitigungsauftrages noch freier Platz verblieben ist.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997130048.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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