RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0218

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §280;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann über das Berufungsbegehren hinaus den angefochtenen Bescheid sowohl zugunsten wie auch zu Ungunsten des Berufungwerbers abändern. Auch wenn die Berufung eingeschränkt wurde, ist die totale Änderungsbefugnis (Aufhebungsbefugnis) der Berufungsbehörde nicht eingeschränkt, sie kann auch in den Punkten sachlich entscheiden, die vom Berufungswerber von vornherein oder nachträglich außer Streit gestellt wurden (Hinweis E 23.2.1989, 88/16/0220). Die Änderung darf jedoch nicht zu einer Entscheidung führen, die nicht "Sache" (also Gegenstand des Verfahrens) vor der Abgabenbehörde erster Instanz war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150218.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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