RS Vwgh 1997/4/10 95/09/0051

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §44a;
AuslBG §20 Abs3;
AuslBG §23;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0180 1

Stammrechtssatz

Auch eine für die Antragstellerin positive Stellungnahme des Verwaltungsausschusses kann das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des gestellten Antrags nicht aus der Welt schaffen und somit auch nicht die Voraussetzungen für eine dem Gesetz gemäße Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung schaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995090051.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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