RS Vfgh 1995/9/27 B316/94

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
UOG §37 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung einer Berufung gegen die Abweisung eines Habilitationsansuchens wegen negativer Beurteilung einer im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung infolge Verkennung der Rechtslage

Rechtssatz

Das Universitätskollegium hat in Verkennung der Rechtslage die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des Habilitationsansuchens abgewiesen. Es hat damit einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen. Der erstinstanzliche Bescheid ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtlich nicht mehr existent. Der dem Universitätskollegium zuzurechnende Bescheid vom 20.06.95 ist, da er ausschließlich auf die Aufhebung des (erstinstanzlichen) Bescheides der Habilitationskommission gerichtet war, auf den rechtlichen Bestand des angefochtenen (Berufungs-)Bescheides ohne Einfluß geblieben.

Obgleich die Behörde einerseits, dem Gesetz entsprechend, eine besondere Habilitationskommission einsetzte, versäumte sie es andererseits, den Weg für eine Entscheidung der besonderen Habilitationskommission durch Aufhebung des erstinstanzlichen (das Habilitationsansuchen des Beschwerdeführers abweisenden) Bescheides freizumachen. Sie hat somit verkannt, daß sie, wenn sie eine besondere Habilitationskommission einsetzt, den Bescheid der Habilitationskommission jedenfalls aufheben muß. Damit hat sie iS der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Willkür geübt.

(siehe auch B v 27.09.95, G1248/95 - Einstellung des von amtswegen bei Prüfung der Beschwerde zu B316/94 eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens mangels Präjudizialität).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Berufung, Hochschulen, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B316.1994

Dokumentnummer

JFR_10049073_94B00316_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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