RS Vwgh 1997/4/10 94/15/0212

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Veröffentlicht am 10.04.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs5;

Rechtssatz

Ohne einen zumindest im Anschluß an eine Reise längeren Aufenthalt im Ausland erscheint eine auf dem Gedanken der Härtenvermeidung beruhende Ausnahme von dem Grundsatz, daß von einem steuerlich zu berücksichtigenden Verpflegungsmehraufwand nur gesprochen werden kann, wenn der Aufwand im Verhältnis zu dem anderer Berufstätiger AM JEWEILIGEN AUFENTHALTSORT unüblich hoch ist, nicht gerechtfertigt. Bei Verpflegungskosten außerhalb von Reisen bzw ohne Aufenthaltnahme im Ausland wird - unbeschadet der dem E vom 28.1.1997, 95/14/0156, zugrundeliegenden, hier nicht gegebenen Konstellation - typischerweise der für den allgemeinen Werbungskostenbegriff maßgebende Tatbestand, daß die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen getätigt wurden, durch das Abzugsverbot des § 20 EStG überlagert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994150212.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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