RS Vwgh 1997/4/15 93/14/0080

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Veröffentlicht am 15.04.1997
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

FinStrG §89 Abs4;
KWG 1979 §23 Abs1;
KWG 1979 §23 Abs2 Z1;
MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/14/0112 3

Stammrechtssatz

Die Beschlagnahmeregel für Gegenstände, die Geheimnisse iSd § 23 Abs 1 KWG betreffen, verlangt einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, für das das Bankgeheimnis zu Gunsten der Finanzstrafbehörde durchbrochen ist. Der Gesetzgeber verfolgt damit die Absicht, die Beschlagnahme von Gegenständen zu unterbinden, die nicht in einem solchen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Finanzstrafverfahren stehen, das die Befreiung vom Geheimnisschutz bewirkt (Hinweis E 7.Dezember 1983, 82/13/0082, VwSlg 5839 F/1983). Von einem solchen unmittelbaren Zusammenhang iSd § 89 Abs 4 FinStrG kann aber nur dann die Rede sein, wenn der Gegenstand zur Klärung des Verdachtes beitragen kann. Darunter darf aber nicht jeder Zusammenhang schlechthin verstanden werden, also nicht alles, was etwa nur negativer (Kontroll)Beweis sein könnte; wäre doch dann von der Relevanz nichts mehr ausgeschlossen und verbliebe kein Anwendungsbereich für die Beschlagnahmebeschränkung im Interesse des Bankgeheimnisses. Eine solche Beschlagnahmebeschränkung steht auch im Einklang mit der Achtung des Privatlebens iSd Art 8 Abs 1 MRK.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140080.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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