RS Vwgh 1997/4/16 95/03/0234

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §5 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs3;
GewO 1994 §28 Abs1;
GewO 1994 §28 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0251 E 24. September 1982 VwSlg 10823 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Hieraus folgt aber auch die Unzulässigkeit einer etwaigen amtswegigen Beschränkung der Nachsichtserteilung auf eine Teiltätigkeit des Gewerbes iSd § 28 Abs 3 GewO 1973, da eine derartige Einschränkung im Hinblick auf die sich hieraus für den Nachsichtswerber ergebenden ausschließlich seinen Dispositionsbereich betreffenden und als solche nicht der behördlichen Beurteilung unterliegenden Auswirkungsmöglichkeiten im wirtschaftlichen Bereich gegenüber einer unbeschränkten Nachsichtserteilung ein "aliud" darstellen würde. (Hinweis auf E vom 24.10.1980, 0713/79)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995030234.X01

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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