RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0334

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1;
VStG §44a Z1;
VStG §6 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/03/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0087 E 5. November 1987 RS 8(Hier: hievon kann beim Risiko einer Schädigung im Bereich eines operierten Auges durch die Bedienung des Alkomaten nicht gesprochen werden, Notstand liegt nicht vor, weil der Gefahr auf andere Weise als durch Verweigerung der Atemluftprobe hätte begegnet werden können, nämlich durch Hinweis auf den Leidenszustand gegenüber den Organen der Straßenaufsicht).

Stammrechtssatz

Die aus medizinischen Gründen bestehende Unfähigkeit, die Atemluftprobe abzulegen, stellt einen Mangel am Tatbestand dar (Hinweis E 16.9.1981, 81/03/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030334.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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