RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0370

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0164 E 19. März 1986 VwSlg 12083 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine mehr als eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizei oder Gendarmeriedienststelle kann nicht mehr als "sofort" im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz StVO 1960 qualifiziert werden (Hinweis E 15.1.1986, 85/03/0133).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030370.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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