RS Vwgh 1997/4/16 96/03/0370

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/02/0118 E 20. April 1988 RS 1(hier: Eine rund vier Stunden nach dem Unfall erfolgte Mitteilung an den gem § 4 Abs 2 StVO Meldepflichtigen, daß dem Unfallsbeteiligten schlecht sei und dieser jetzt in die Klinik fahre, löst die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO aus.)

Stammrechtssatz

Auch nicht nennenswerte Verletzungen (hier: Prellung geringen Grades, Hautabschürfungen) lösen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO aus (Hinweis auf E v. 25.11.1985, 85/02/0208).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996030370.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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