RS Vwgh 1997/4/16 94/12/0341

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Veröffentlicht am 16.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §229 idF 1988/148;
GehG 1956 §82a idF 1994/665;
GehG 1956 §82c idF 1994/665;
GehG 1956 §82d idF 1989/344;

Rechtssatz

Die Frage der besoldungsrechtlichen Stellung eines Beamten kann (hier) sowohl im Rahmen der Entscheidung über den Antrag des Beamten auf - rückwirkende - Überstellung (die allerdings nicht in Betracht kommt), als auch in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 82d GehG bzw die Gebührlichkeit einer Dienstzulage gem § 82c GehG entschieden werden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die besoldungsrechtliche Stellung in bezug auf die Verwendungsgruppe des Beamten VOR rechtskräftiger Entscheidung über sein Begehren auf rückwirkende Überstellung in die nächsthöhere Verwendungsgruppe ist unzulässig. Im Hinblick auf die mögliche Auswirkung eines derartigen Feststellungsbescheides auf weitere Verfahren ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Beamten durch den unzulässigen Feststellungsbescheid nicht auszuschließen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994120341.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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