RS Vwgh 1997/4/18 97/16/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
23/04 Exekutionsordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §881;
ASGG §54 Abs1;
EO §1 Z5;
GGG 1984 §18 Abs1;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
ZPO §204;

Rechtssatz

Im konkreten Fall wurde gegenüber dem mit der Klage nach § 54 Abs 1 ASGG erhobenen Feststellungsbegehren im Wege eines Vergleichs in Gestalt einer Vereinbarung zugunsten Dritter (nämlich der in der Klage mit einer bestimmten Anzahl - hier 63 - bezeichneten Arbeitnehmer der beklagten Partei) ein konkreter Leistungsanspruch begründet, der gegenüber dem (im Falle einer klagsstattgebenden Urteilsfällung) nur zwischen den Prozeßparteien wirksamen Feststellungsanspruch als höherwertig anzusehen ist, wobei es für die Frage der Gerichtsgebührenpflicht nicht darauf ankommt, ob mit dem abgeschlossenen Vergleich auch ein vollstreckbarer Titel geschaffen wird oder nicht. Die Wirkungen des Vergleichs erstrecken sich nicht nur auf die vergleichschließenden Prozeßparteien, weil die - jedenfalls bestimmbaren - Arbeitnehmer der beklagten Partei im Vergleich ausdrücklich als Berechtigte der im Vergleich vereinbarten Leistungen genannt sind. Der Vergleich bewirkt auch dann, wenn er nur einen sogenannten unechten Vertrag zugunsten Dritter, also eine Vereinbarung der vergleichschließenden Streitteile auf Leistung an Dritte darstellt, eine Erweiterung des Klagebegehrens, weil es dafür allein auf die Frage ankommt, zu welchen Leistungen sich die vergleichschließenden Prozeßparteien verpflichten, nicht aber darauf, wer aus der vergleichsweise übernommenen Verpflichtung forderungsberechtigt bzw begünstigt ist. Hinsichtlich der Höhe der Pauschalgebühr ist an den mit der Klage geschaffenen formalen äußeren Tatbestand anzuknüpfen und nicht an das Argument, es hätten nur 55 von 60 Arbeitnehmern nach dem Abschluß des Vergleichs einzelvertragliche Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber geschlossen, um den Konflikt tatsächlich zu bereinigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160074.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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