RS Vfgh 1995/10/2 V166/94

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Ärzte-AusbildungsO §33 Abs1
Ärzte-AusbildungsO §38 Z8
VfGG §61a
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 61a heute
  2. VfGG § 61a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 61a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 61a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 61a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Ärzte-AusbildungsO betreffend die Führung bestimmter Berufsbezeichnungen mangels unmittelbarer Betroffenheit des antragstellenden Facharztes für Innere Medizin

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §33 Abs1 und §38 Z8 der Ärzte-AusbildungsO, BGBl 152/1994.Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §33 Abs1 und §38 Z8 der Ärzte-AusbildungsO, Bundesgesetzblatt 152 aus 1994,.

§33 Abs1 Ärzte-AusbildungsO bezieht sich nur auf die Berufsbezeichnung von Personen, die vor Inkrafttreten der Ärzte-AusbildungsO die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "Facharzt für Anästhesiologie" erworben haben oder ihre Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach den bisher geltenden Bestimmungen beenden. Deren Rechtsposition, nicht aber die der Fachärzte für Innere Medizin und damit auch nicht die des Antragstellers wird durch die in Rede stehende Vorschrift gestaltet.

§38 Z8 Ärzte-AusbildungsO ermöglicht es ua auch Fachärzten für Innere Medizin bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen an ihre Berufsbezeichnung in Klammer den Zusatz "Intensivmedizin" anzuschließen. Nur ein Teil dieser Vorschrift, nämlich die Wortfolge "Innere Medizin", ist potentiell dazu geeignet, Rechtswirkungen für den Antragsteller zu entfalten. Zu deren Aktualisierung aber bedarf es, wie sich aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Vorschrift ergibt, der Stellung eines entsprechenden Antrages.

Die von der Bundesministerin für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da Prozeßkostenersatzansprüche in Verfahren gemäß Art139 B-VG nur für obsiegende Individualantragsteller vorgesehen sind (§61a VfGG).

Auf die Äußerung der behaupteterweise als mitbeteiligte Parteien einschreitenden Personen - die zur Stützung der Legitimation ihres Einschreitens bezogene Judikatur hat Bescheidbeschwerden, nicht aber Normenprüfungsverfahren zum Gegenstand - war mangels Parteistellung (vgl VfSlg 8521/1979) nicht einzugehen.Auf die Äußerung der behaupteterweise als mitbeteiligte Parteien einschreitenden Personen - die zur Stützung der Legitimation ihres Einschreitens bezogene Judikatur hat Bescheidbeschwerden, nicht aber Normenprüfungsverfahren zum Gegenstand - war mangels Parteistellung vergleiche VfSlg 8521/1979) nicht einzugehen.

Entscheidungstexte

  • V 166/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1995 V 166/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, VfGH / Kosten, VfGH / Beteiligter, VfGH / Parteien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V166.1994

Dokumentnummer

JFR_10048998_94V00166_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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