RS Vfgh 1995/10/2 V77/94

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Veröffentlicht am 02.10.1995
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzung der Wr Gebietskrankenkasse Nr 28/1992
ASVG §131b

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Satzung einer Krankenkasse betreffs Kostenzuschüsse für Behandlung durch einen Psychotherapeuten mangels Legitimation des antragstellenden Therapeuten

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse Nr. 28/1992, SoSi Nr. 3/1992.

Die angefochtenen Bestimmungen ordnen an, daß Patienten unter bestimmten Voraussetzungen für die Behandlung durch einen nicht-ärztlichen Psychotherapeuten ein Kostenzuschuß gewährt wird. Diese Anordnung richtet sich jedoch nicht an nicht-ärztliche Psychotherapeuten; Adressaten dieser Regelung sind ausschließlich die Patienten eines nicht-ärztlichen Psychotherapeuten sowie die Wr Gebietskrankenkasse.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Bestimmungen unter Umständen die wirtschaftliche Position von nicht-ärztlichen Psychotherapeuten beeinflussen können; dabei geht es jedoch nur um Reflexwirkungen der angefochtenen Regelung.

Entscheidungstexte

  • V 77/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.1995 V 77/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V77.1994

Dokumentnummer

JFR_10048998_94V00077_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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