RS Vwgh 1997/4/18 95/16/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1997
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Index

98/01 Wohnbauförderung

Norm

WFG 1984 §2 Z1;
WFG 1984 §53 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/27 94/16/0119 2

Stammrechtssatz

Aus § 2 Z 1 WFG 1984, wonach als Eigenheim in offener oder geschlossener Bauweise errichtete Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen zu verstehen sind, geht hervor, daß ein Eigenheim auch ein Gebäude mit nur einer Wohnung sein kann - was überdies nach den Erfahrungen des Lebens der Regelfall ist ("Einfamilienhaus"). Im Sinne des § 2 Z 3 WFG 1984 wird unter einer Wohnung eine zur ganzjährigen Benützung geeignete, baulich in sich abgeschlossene Wohnung bestimmter Größe verstanden. Daß der Begriff der Wohnung davon abhängig ist, ob das Gebäude eine oder mehrere Wohnungen enthält, kann auch § 2 Z 3 erster Halbsatz nicht entnommen werden, zumal im zweiten Halbsatz für bäuerliche Wohnhäuser sehr wohl eine Sonderregelung getroffen ist. Unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche Bestimmung des § 1 Abs 2 WFG 1984 und die Begriffsbestimmungen des § 2 WFG 1984, welche Bestimmungen für die Auslegung des § 53 Abs 4 WFG idF 1992/829 von ausschlaggebender Bedeutung erscheinen, ist somit davon auszugehen, daß unter einer solchen Wohnung im Sinne der letztgenannten Vorschrift jede für sich abgeschlossene Wohnung anzusehen ist, gleichgültig, ob sie sich in einem Gebäude mit nur einer Wohnung oder in einem solchen mit einer Mehrzahl oder einer Vielzahl von Wohnungen befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995160252.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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