RS Vwgh 1997/4/21 95/17/0132

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/17/0379 E 15. Mai 2000

Rechtssatz

§ 48 Abs 2 VwGG bietet keine Möglichkeit, Kosten in der Höhe des Vielfachen des Pauschbetrages zuzusprechen, wenn nur ein Bescheid der belangten Behörde angefochten wurde; über wieviele Bescheide der Unterbehörde dieser abgesprochen hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (Hinweis B VS 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170132.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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