RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0467

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1327/53 E 23. April 1954 VwSlg 932 F/1954 RS 1(hier: Auch die Beurteilung von Vorfragen ist in die Begründung aufzunehmen)

Stammrechtssatz

Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X06

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten