RS Vwgh 1997/4/21 92/17/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1997
beobachten
merken

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §236 Abs1;
B-VG Art119a Abs5;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;
LAO NÖ 1977 §93 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat der Nachsichtswerber in der Vorstellung darauf hingewiesen, daß die wirtschaftlichen Hintergründe des seinerzeitigen Antrages auf Abgabennachsicht (hier: hinsichtlich der Lohnsummensteuer) der Gemeindeabgabenbehörde gegenüber dargelegt worden seien und diese Angaben im Berufungsbescheid zu Unrecht nicht verwertet wurden, so durfte die Vorstellungsbehörde ohne Ermittlungen nicht davon ausgehen, daß ein Sachvorbringen nicht erstattet worden sei, aus dem auf Schwierigkeiten, die eine Nachsichtsgewährung rechtfertigen könnten, geschlossen werden kann.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170232.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten