RS Vwgh 1997/4/21 96/17/0467

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Veröffentlicht am 21.04.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
BAO §293 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/17/0031 E 12. August 1997 97/17/0030 E 12. August 1997

Rechtssatz

Nach § 289 Abs 2 BAO ist die Berufungsbehörde berechtigt, den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu berichtigen. Somit ist die Berichtigung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht auf § 293 BAO, sondern auf § 289 Abs 2 BAO zu stützen. Bei der Nennung des § 293 BAO im Spruch des Berufungsbescheides handelt es sich um ein Fehlzitat, dem im Hinblick auf § 289 Abs 2 BAO keine weitere Bedeutung zukommt (weder inhaltliche Rechtswidrigkeit noch Unzuständigkeit der Berufungsbehörde).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170467.X04

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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