RS Vwgh 1997/4/22 95/08/0243

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß das Unternehmen während einer längeren Verfahrensdauer "überlebt habe", steht der Nachsicht von Verzugszinsen nicht im Wege, weil dies nicht zwangsläufig bedeutet, daß nicht dennoch durch die Einhebung der Verzugszinsen in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet sein könnten und andererseits eine durch die Einhebung der Verzugszinsen bewirkte wirtschaftliche Gefährdung des Beitragsschuldners nicht auch schon notwendigerweise dessen Existenzverlust zur Folge haben muß. § 59 Abs 2 ASVG ist daher auch dann anwendbar, wenn die Einhebung der Verzugszinsen der Entscheidung über einen Nachsichtsantrag vorausgeht (Hinweis E 20.5.1987, 87/08/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080243.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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