RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0217

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des § 74 Abs 2 Z 1 und 2 iVm § 77 Abs 2 GewO geht hervor, daß unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes der Nachbarn vor einer Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder vor unzumutbaren Belästigungen nicht jede Veränderung des bisherigen Immissionsmaßes zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, sondern nur eine Veränderung in einem solchen Ausmaß, mit der eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit oder eine unzumutbare Belästigung verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040217.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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