RS Vwgh 1997/4/22 95/04/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3;

Rechtssatz

Für die Erlangung der Parteistellung ist das in der ersten Augenscheinsverhandlung erstattete Vorbringen maßgebend. Der Umstand, daß der Nachbar in der fortgesetzten Verhandlung - aus welchem Grunde auch immer - keine weitere Konkretisierung der in der ersten Augenscheinsverhandlung erhobenen Einwendungen vornimmt bzw seine mündlich abgegebene Stellungnahme in der Verhandlungsschrift nicht festgehalten wurde, vermag an seiner Parteistellung nichts zu ändern (Hinweis E 23.4.1991, 90/04/0352 und E 2.10.1989, 89/04/0059). Solcherart kann die Parteienerklärung des Nachbarn - aufgrund der gegebenen Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes - die rechtliche Eigenschaft einer Einwendung zukommen (Hinweis E 26.2.1974, 1924/72, VwSlg 8555 A/1974, E 16.4.1985, 84/04/0104 und E 14.11.1989, 89/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995040027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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