RS Vwgh 1997/4/22 97/11/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/07 92/11/0066 3 (hier: Überschreitung der Entscheidungsfrist gem § 75 Abs 5 KFG).

Stammrechtssatz

Eine Verletzung der Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, hat zwar zur Folge, daß über einen entsprechenden Antrag der Partei die Entscheidungspflicht auf die jeweils sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergeht, hat aber für sich allein nicht die Folge der inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder gar der Nichtigkeit eines verspätet erlassenen Bescheides.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110050.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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