RS Vwgh 1997/4/22 97/04/0001

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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E1E
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

11992E177 EGV Art177;
VwGG §38a;

Beachte

Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3);

Rechtssatz

Der Bf hat in eventu angeregt, die Rechtssache gem Art 177 EGV dem EuGH vorzulegen, damit geprüft werde, ob gegen die Gewerberichtlinie der EU und gegen die Richtlinie 90/364 vom 28.6.1990 verstoßen wurde. Der Europäische Gerichtshof ist in einem Verfahren nach Art 177 EGV nicht zur Prüfung berufen, ob im Einzelfall Europarecht rechtsrichtig angewendet wurde, sondern allein zur Auslegung des Europarechts .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040001.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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