RS Vfgh 1995/10/4 B2168/94, B2169/94, B2170/94

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 litc

Leitsatz

Zurückweisung von Beschwerden wegen nicht behobenen Formmangels

Rechtssatz

Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Diesem Erfordernis ist im allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von den Parteien selbst verfaßten Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie zu versehen und in einem Begleitschreiben auf die erteilte Bevollmächtigung hinzuweisen sowie die Entscheidung über die Beschwerde zu beantragen. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe erforderlichenfalls auch selbst zu formulieren, um deren geschäftsordnungsmäßige Behandlung zu ermöglichen und zu sichern, daß die Eingabe dem VfGG entspricht (vgl. VfSlg. 13.365/1993, S 182, Pkt. I.b). In den vorliegenden Fällen mußte für die einschreitenden Rechtsanwälte aufgrund der Form und des Inhalts der von ihren Mandanten selbst verfaßten Schriftsätze zweifelsfrei erkennbar sein, daß letztere den eben genannten Anforderungen nicht genügen. Dennoch legten sie diese Schriftsätze unverändert wieder vor.

Entscheidungstexte

  • B 2168-2170/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.1995 B 2168-2170/94

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2168.1994

Dokumentnummer

JFR_10048996_94B02168_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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