RS Vwgh 1997/4/22 97/04/0011

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
WRG 1959 §107 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0012

Rechtssatz

Wenn auch der Wortlaut des § 356 Abs 3 zweiter Satz GewO 1994 mit jenem des § 107 Abs 2 WRG weitgehend übereinstimmt, so ist die Tragweite dieser beiden Bestimmungen schon deshalb unterschiedlich zu beurteilen, weil die letztere Bestimmung die Parteistellung voraussetzt, um Einwendungen zu erheben, während nach ersterer Bestimmung erst durch die Erhebung von Einwendungen die Parteistellung erworben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040011.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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