RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0361

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64a Abs2;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Das Gebot, die Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG unverzüglich anzuordnen, ist UNTRENNBAR mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Die Anordnung der Nachschulung mit der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit ist jedenfalls dann rechtswidrig und verletzt Rechte der betreffenden Person, wenn durch die verspätete Anordnung der Nachschulung eine Schlechterstellung bewirkt wird (hier: wegen verspäteter Anordnung der Nachschulung endet die Probezeit ca 9 Monate später als sie das bei unverzüglicher Anordnung getan hätte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110361.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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