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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §64a Abs2;Rechtssatz
Das Gebot, die Nachschulung gem § 64a Abs 2 KFG unverzüglich anzuordnen, ist UNTRENNBAR mit der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden. Die Anordnung der Nachschulung mit der damit verbundenen Verlängerung der Probezeit ist jedenfalls dann rechtswidrig und verletzt Rechte der betreffenden Person, wenn durch die verspätete Anordnung der Nachschulung eine Schlechterstellung bewirkt wird (hier: wegen verspäteter Anordnung der Nachschulung endet die Probezeit ca 9 Monate später als sie das bei unverzüglicher Anordnung getan hätte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110361.X01Im RIS seit
07.06.2001