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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §39 Abs2;Rechtssatz
Die im § 39 Abs 2 erster Satz GewO 1994 genannten Anforderungen müssen von ALLEN Geschäftsführern erfüllt werden. Darüberhinaus haben jene gewerbrechtlichen Geschäftsführer, die für eine juristische Person und für die Ausübung eines Gewerbes, für das die Erbringung eines Befähigungnachweises vorgeschrieben ist, bestellt werden sollen, die in § 39 Abs 2 zweiter Satz Z 1 und 2 GewO 1994 genannten Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040001.X01Im RIS seit
09.11.2001