RS Vwgh 1997/4/22 95/08/0243

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §59 Abs2;
AVG §37;

Rechtssatz

Die Sozialversicherungsbeiträge sind - wie auch alle anderen Verbindlichkeiten - bei Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens zwar miteinzubeziehen; dies ändert jedoch nichts daran, daß eine Herabsetzung oder Nachsicht der Verzugszinsen nur dann (ausnahmsweise) in Betracht kommt, wenn gerade durch deren Einhebung eine Gefährdung der wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten würde, dh wenn eine solche Gefährdung nicht schon durch andere Umstände (wie zB die Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge) eingetreten ist. Eine Nachsicht oder Herabsetzung der Zinsen ist somit nicht schon bei bloß angespannter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens zulässig oder immer dann, wenn ein Unternehmen Verluste schreibt, sondern nur dann, wenn durch die Einhebung der Beiträge eine konkrete wirtschaftliche Gefährdung eintreten würde, die ansonsten nicht gegeben wäre. Dies darzulegen obliegt im Verfahren dem Beitragsschuldner (Hinweis E 22.9.1988, 88/08/0183).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080243.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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