RS Vwgh 1997/4/22 97/11/0007

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der erstmaligen Straffälligkeit nach § 12 SGG ist im Hinblick auf die lange Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit (hier: sechs Jahre) und das Wohlverhalten des Bf (hier: fünf Jahre) die Annahme einer gefährlichen Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu verneinen. Daß der Bf zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (hier: sechs Jahre nach Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden Tat) und darüber hinaus noch für die Dauer von zwei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei, ist daher rechtlich verfehlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110007.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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