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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
KFG 1967 §66 Abs2 litc;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der erstmaligen Straffälligkeit nach § 12 SGG ist im Hinblick auf die lange Dauer der seit der Tat verstrichenen Zeit (hier: sechs Jahre) und das Wohlverhalten des Bf (hier: fünf Jahre) die Annahme einer gefährlichen Neigung zur Begehung von Suchtgiftdelikten zu verneinen. Daß der Bf zur Zeit der Erlassung des Erstbescheides (hier: sechs Jahre nach Begehung der eine bestimmte Tatsache darstellenden Tat) und darüber hinaus noch für die Dauer von zwei Jahren als verkehrsunzuverlässig anzusehen sei, ist daher rechtlich verfehlt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110007.X01Im RIS seit
19.03.2001