RS Vwgh 1997/4/22 97/04/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §340 Abs2;
GewO 1994 §342;

Rechtssatz

Gemäß § 342 GewO 1994 iVm § 340 Abs 2 GewO 1994 hat sich das Gutachten der zuständigen Gliederung der Landeskammer allein auf die Frage des Befähigungsnachweises zu beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040001.X02

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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