RS Vwgh 1997/4/22 96/04/0153

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §75 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/18 96/04/0020 1

Stammrechtssatz

Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 setzt das Vorliegen qualifizierter Einwendungen voraus. Ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes iSd Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (Hinweis E 25.1.1994, 93/04/0153).

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040153.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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