RS Vwgh 1997/4/22 95/11/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
beobachten
merken

Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg

Norm

KAG Slbg 1975 §43 Abs3 idF 1995/027 impl;
KAO Slbg 1975 §43 Abs3 idF 1995/027;

Rechtssatz

Beim Vergleich von Krankenanstalten zum Zweck der Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit gemäß § 43 Abs 3 Slbg KAO 1975 kann eine in einem bestimmten Belang festgestellte Unterlegenheit durch Vorzüge auf einem anderen Gebiet wettgemacht werden (Hinweis E 2.4.1963, 1541/62, VwSlg 6009 A/1963; hier: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorzüge waren jedoch nicht geeignet, festgestellte Unterlegenheiten des Krankenhauses Hallein gegenüber den Einrichtungen der Landeskrankenanstalten Salzburg auszugleichen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110288.X06

Im RIS seit

26.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten