Index
L94405 Krankenanstalt Spital SalzburgNorm
KAG Slbg 1975 §43 Abs3 idF 1995/027 impl;Rechtssatz
Beim Vergleich von Krankenanstalten zum Zweck der Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit gemäß § 43 Abs 3 Slbg KAO 1975 kann eine in einem bestimmten Belang festgestellte Unterlegenheit durch Vorzüge auf einem anderen Gebiet wettgemacht werden (Hinweis E 2.4.1963, 1541/62, VwSlg 6009 A/1963; hier: Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorzüge waren jedoch nicht geeignet, festgestellte Unterlegenheiten des Krankenhauses Hallein gegenüber den Einrichtungen der Landeskrankenanstalten Salzburg auszugleichen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110288.X06Im RIS seit
26.04.2001