RS Vwgh 1997/4/22 97/04/0011

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/04/0012

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/04/23 96/04/0059 1

Stammrechtssatz

Eine Angelegenheit iSd § 356 Abs 3 GewO 1994 ist dann rechtskräftig entschieden, wenn ein weiteres Rechtsmittel dagegen nicht mehr offensteht. Ein Nachbar, der erst nach rechtskräftigem Abschluß des Genehmigungsverfahrens Einwendungen erhoben hat, erlangt selbst dann nicht mehr Parteistellung und damit das Recht zur Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, wenn die Kundmachung der Augenscheinsverhandlung erster Instanz nicht dem Gesetz entsprochen hat.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040011.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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