RS Vwgh 1997/4/22 94/11/0108

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1 impl;
AZG §28 Abs1;
KJBG 1987 §30 impl;
Nachtarbeit der Frauen 1969;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach dem AZG ist im Spruch des Straferkenntnisses (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) nicht die subjektive Tatseite, sondern nur der objektive Tatbestand (hier die konkreten Einsatzzeiten eines entgegen den Arbeitszeitvorschriften beschäftigten Arbeitnehmers) zu umschreiben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110108.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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