RS Vwgh 1997/4/22 94/11/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984;
AZG;
KJBG 1987;
Nachtarbeit der Frauen 1969;
VStG §30 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/04/22 94/11/0108 1

Stammrechtssatz

Die Notwendigkeit, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems darzulegen, betrifft nur die Frage des Verschuldens eines Arbeitgebers bei Verstößen gegen Arbeitszeitvorschriften und ergibt sich aus § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, wonach bei sog Ungehorsamsdelikten der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung einer Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unzutreffend ist daher die Auffassung, es könne dem Besch nur EINE strafbare Handlung, nämlich die Nichterrichtung eines Kontrollsystems, vorgeworfen werden.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110049.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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