RS Vfgh 1995/10/4 V61/95

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §25 Abs2
Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31.03.78, BGBl 203, über die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst §5, §7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Wachebeamte im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §5 und §7 der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 31.03.78, BGBl 203, über die Grundausbildung für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst.

Dem Antragsteller steht die Möglichkeit offen, einen Bescheid zu erwirken, weil der Beamte gemäß §25 Abs2 BDG 1979 von der für die Durchführung des Ausbildungslehrganges zuständigen Behörde auf Antrag zu einem Ausbildungslehrgang zugelassen werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Für die Frage, ob ein zumutbarer Weg zur Abwehr des rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht, ist das zu erwartende Ergebnis des Verwaltungsverfahrens irrelevant.

Entscheidungstexte

  • V 61/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.10.1995 V 61/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Ausbildung (Dienstrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V61.1995

Dokumentnummer

JFR_10048996_95V00061_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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