RS Vwgh 1997/4/24 95/06/0132

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §44;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Auch im Fall der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages an nur einen Miteigentümer besteht im Hinblick darauf, daß dieser Auftrag gegenüber anderen Adressaten nicht vollstreckbar ist, keine Notwendigkeit zur Annahme, daß den übrigen Miteigentümern die Parteistellung im Verfahren zur Erlassung des Auftrages an einen anderen Miteigentümer zukommen müßte. Es sind vielmehr die Rechte der übrigen Miteigentümer durch einen Bescheid, der sich nur an einen der Miteigentümer richtet, (noch) nicht betroffen (Hinweis E 16.12.1993, 93/06/0211).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995060132.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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