RS Vwgh 1997/4/24 97/15/0039

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Veröffentlicht am 24.04.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19 Abs5;

Rechtssatz

Die Behörde darf von den unbedenklichen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse ausgehen. Liegen Angaben eines Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse vor, so ist die Behörde ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, von Amts wegen weitere Erhebungen über die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse anzustellen (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, Seiten 855f zitierte hg Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997150039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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